Vielleicht kennt ihr die Situation: Euer Auto ist defekt und ihr möchtet euer Kennzeichen runternehmen, damit es nicht geklaut wird. Jetzt stellt ihr euch aber die Frage, ob ihr euer Auto überhaupt auf öffentlichen Plätzen stehen lassen dürft. Wir werden euch heute die Antwort auf diese Frage geben und euch zeigen, worauf ihr achten müsst, wenn ihr kein Kennzeichen habt.
Darf ich mein Auto ohne Kennzeichen abstellen? Das Abstellen des Fahrzeugs im öffentlichen Raum ohne Kennzeichen ist nicht gestattet, da es nicht mehr versichert ist. Eine Haftpflichtversicherung ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben. Dies stellt somit eine unerlaubte Sondernutzung des öffentlichen Raums dar und wird mit einem Bußgeld belegt. Wenn das Fahrzeug so abgestellt wurde, dass es den Verkehr gefährdet oder auch nur behindert, werden erhöhte Bußgelder und mindestens ein Punkt fällig.
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Wir zeigen dir heute aber auch noch Tipps und Tricks die du verwenden kannst, um den Gefahren des Autoabstellens aus dem Weg zu gehen!
Parken ist nicht gleich Abstellen
Parken und Abstellen ist nicht dasselbe! Parken bezeichnet die Situation, in der ein betriebsfähiges und zugelassenes – also auch mit einem Kennzeichen versehenes – Fahrzeug für einen nicht definierten Zeitraum abgestellt wird. Wenn der Fahrer das Fahrzeug verlassen hat oder aber für mehr als 3 Minuten hält, spricht man von Parken. Dies ist an den entsprechend ausgezeichneten Stellen bzw. an Stellen, an denen es nicht explizit verboten ist möglich und stellt einen zulässigen Gemeingebrauch dar. Ist das Fahrzeug hingegen nicht zugelassen (wie im Falle eines fehlenden Kennzeichens), handelt es sich um ein Abstellen und dies ist eine unerlaubte Sondernutzung.
Was ist mit einem abgelaufenen Saisonkennzeichen?
Hast du vielleicht ein schönes Cabrio oder ein tolles Motorrad, das du aber nur im Sommer fahren möchtest? Dann hast du dafür sicher ein Saisonkennzeichen. Sollte die Saison abgelaufen sein, gilt das Fahrzeug als abgemeldet und darf ebenfalls nicht im öffentlichen Raum abgestellt werden.
Wenn du also z.B. kurz vor Saisonende in den Urlaub fährst, solltest du das Fahrzeug mit dem Saisonkennzeichen vorher schon auf einem Privatgelände oder einer Garage abgestellt haben, damit du bei der Rückkehr aus dem Urlaub keine böse Überraschung erlebst.
Was ist bei Abmeldung meines Fahrzeugs?
Am Tag, an dem ihr ein Fahrzeug abgemeldet habt, dürft ihr damit noch fahren und seid auch bis zum Ende dieses Tages voll haftpflichtversichert. Allerdings müsst ihr das Kennzeichen am Fahrzeug belassen – auch wenn die Stempelplakette entfernt wurde.
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§10, Abs. 4) sagt dazu: “Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden […]
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.”
Auch das Parken des Fahrzeuges ist möglich, da es ja noch über ein Kennzeichen und den Versicherungsschutz verfügt. Sobald ihr das Kennzeichen jedoch abnehmt, sieht die Sache wieder anders aus.
Nach Warnung ist auch das kostenpflichtige Abschleppen möglich
Stellen die Ordnungshüter fest, dass ein Fahrzeug ohne Kennzeichen abgestellt wurde, wird in den meisten Fällen erst eine Warnung ausgesprochen in Form eines Hinweises an der Windschutzscheibe. Dies ist häufig ein runder oder eckiger roter Aufkleber mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug bis zu einem bestimmten Datum entfernt werden muss. Wird dieser Hinweis nicht beachtet, kann die Stadt das kostenpflichtige Abschleppen des Fahrzeugs veranlassen.
Auf der anderen Seite kann die Stadt bzw. die Ordnungsbehörde nicht wahllos ein Fahrzeug abschleppen lassen, wenn es den Verkehr nicht ernsthaft behindert. Selbst wenn eine Warnung ausgesprochen wird und der Termin verstreicht, muss die Behörde erst versuchen, den Halter ausfindig zu machen und mit ihm Kontakt aufnehmen in Form einer ordnungsgemäßen Verfügung. Es sind Fälle bekannt, bei denen die Gemeinden dies nicht für nötig erachteten und das Fahrzeug dennoch abschleppen ließen. Als die Halter die Rechnung für das Abschleppen erhielten, klagten diese und bekamen Recht. Wenn euch so etwas passiert und ihr sicher seid, den Verkehr durch das Abstellen des Fahrzeugs nicht behindert oder gar gefährdet zu haben, geht gegen die Rechnung oder den Bescheid vor.
Was versteht man unter “Öffentlichem Verkehrsraum”?
Allgemein gesprochen ist öffentlicher Verkehrsraum der Bereich, der für die Allgemeinheit zugänglich ist. Der BGH hat dazu bereits 1969 folgendes entschieden: “Eine Straße ist öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Keine Rolle spielt dagegen, ob eine verwaltungsrechtliche Widmung vorliegt (Urteil des BGH vom 10. Juni 1969 – VI ZR 35/68 – VersR 1969, 832)” Quelle: https://dejure.org
Darf mein Fahrzeug auch einfach so von der Behörde versteigert werden?
Unter bestimmten Umständen, darf die Gemeinde ein sichergestelltes Fahrzeug verwerten – also entsorgen oder versteigern. Hierbei ist jedoch ein eng gestecktes Prozedere zu beachten, welches jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein kann. Hier ein beispielhafter Ablauf:
- Das Fahrzeug wurde nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist wieder abgeholt.
- Dem Halter wurde eine schriftliche Mitteilung über die Abholfrist zugestellt, in der ausdrücklich auf die mögliche Verwertung hingewiesen wird.
- Die Frist ist so bemessen, dass dem Halter zuzumuten ist, der Aufforderung nachzukommen. Dabei ist z.B. die Entfernung zwischen Wohnort und Verwahrungsort oder auch ein Auslandsaufenthalt des Halters zu berücksichtigen.
- Der Halter (Betroffene) oder auch andere Personen mit Rechten an dem Fahrzeug müssen gehört werden.
- Allen beteiligten Personen ist der Ort und der Zeitpunkt der Verwertung (meist handelt es sich um eine Versteigerung) mitzuteilen.
Sind alle diese Punkte berücksichtigt worden, kann die Gemeinde also das Fahrzeug versteigern oder eben entsorgen. Lasst es im Zweifel also nicht so weit kommen.
Wo darf ich denn mein Fahrzeug abstellen?
Man sucht einen neuen Besitzer für sein Altfahrzeug, man hat einen schönen Oldtimer, den man in den nächsten Tagen zur Instandhaltung bringen möchte oder der Campingwagen fristet sein Winterdasein, bevor man ihn im nächsten Sommer erst wieder braucht. Aber wo stellt man ein solches Fahrzeug ohne Kennzeichen ab? Im Grunde darf man ein Fahrzeug ohne Kennzeichen auf jedem privaten Grundstück oder auch in einer privaten Garage abstellen. Ein Firmenparkplatz, der Parkplatz einer Gaststätte, ein Forstweg (der auch Holz Käufern offen steht) oder ein Bahnhofsvorplatz sind allerdings keine Privatgelände! Auch Privatwege, die zum Beispiel von Anliegern genutzt werden können, stellen kein Privatgelände dar. Stellt also sicher, dass es sich wirklich um ein rein privates Grundstück handelt, bevor ihr euer Fahrzeug dort anstellt.
Was ist mit angemieteten Garagen oder Parkflächen?
Wenn es sich bei der Garage nicht um Eigentum handelt (selbst oder das eines Freundes), müsst ihr unbedingt den Mietvertrag prüfen. In vielen Mietverträgen für Garagen und privaten Parkflächen wird nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur zugelassene Fahrzeuge dort abgestellt werden dürfen. Ihr riskiert hier ggf. Eine Kündigung oder Schwierigkeiten bei Versicherungsschäden (stellt euch vor, die Garage brennt ab und das Fahrzeug ist am Ende nicht versichert, da ihr es rechtswidrig dort abgestellt habt).
Achtung: Längerfristig abgestellte Fahrzeuge sind Müll und müssen entsorgt werden
Auch wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt, darf man ein Fahrzeug nicht einfach so über einen längeren Zeitraum darauf verrotten lassen. Wird ein Fahrzeug nämlich nicht mehr entsprechend seiner ursprünglichen Bestimmung als Fortbewegungsmittel verwendet, zählt es als Müll! Dies ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz und in der Altfahrzeug-Ordnung geregelt. Demnach dürfen solche Fahrzeuge nicht einfach auf dem Grundstück verbleiben, sondern müssen ordnungsgemäß entsorgt werden. Hierzu kann man das Fahrzeug bei einer registrierten Annahme- bzw. Rücknahmestelle abgeben oder einer anderen zugelassenen Form der umweltgerechten Entsorgung zuführen.
Achtet darauf, dass das Fahrzeug keine Umweltgefahr darstellt
Es ist auch zu bedenken, dass Altfahrzeuge, die längere Zeit herumstehen durchaus auch eine Gefahr für die Umwelt darstellen können, wenn nämlich z.B. Öl oder andere gefährliche Flüssigkeiten aus leckenden Tanks und Leitungen auslaufen. In solchen Fällen kann es zudem zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen. Hierzu sagt §324 a des Strafgesetzbuches (Bodenverunreinigung): “Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und diesen dadurch in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.” Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__324a.html
In jedem Fall solltet ihr auch bei einem kurzfristigen Abstellen sicherstellen, dass keine gefährlichen Flüssigkeiten (Öl, Batteriesäure, Benzin, etc.) austreten können. Achtet darauf, dass das Fahrzeug auf einem befestigten Untergrund steht und nicht auf der Wiese oder blanker Erde.